Deshalb habe es dem Beschuldigten auch bewusst sein müssen, dass er als Begleiter für die Lernfahrerin verantwortlich sei, weshalb er für die Pflichtverletzungen der Fahrzeuglenkerin mitverantwortlich sei. Im Tatzeitpunkt sei er 19 Jahre alt gewesen und habe somit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Begleitperson nicht erfüllt.