2.5 Erwägungen des Vorderrichters Der Vorderrichter führte in seinem Entscheid im Verfahren Nr. ES3 15 7 vom 5. Oktober 2015 aus (act. B 2 S. 6), dass der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe, im Wissen darum, dass die Fahrzeuglenkerin nur einen Lernfahrausweis besessen habe und sie somit nur mit einer Begleitperson hätte fahren dürfen. Deshalb habe es dem Beschuldigten auch bewusst sein müssen, dass er als Begleiter für die Lernfahrerin verantwortlich sei, weshalb er für die Pflichtverletzungen der Fahrzeuglenkerin mitverantwortlich sei.