B 12/11 S. 3). An der Hauptverhandlung des Vorderrichters bestätigte der Beschuldigte, im Wissen um den Lernfahrausweis der Fahrzeuglenkerin und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begleitperson einer Lernfahrt, in sein Auto zugestiegen zu sein (act. B 12/27 S. 3). Er führte jedoch dazu aus, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er als Begleitperson im rechtlichen Sinne gegolten habe. Er habe es im wörtlichen Sinne so verstanden, dass er sich einfach neben seine damalige Freundin setzte und sie begleitet habe.