Seite 8 „weil sie dazu nicht berechtigt war, weil sie eben den Lernfahrausweis hatte“ (act. B 12/11 S. 2). Auf die Frage: „Wann hätte Frau C___ fahren dürfen?“, antwortete er: „Wenn ich die Kriterien des Beifahrers nach dem Gesetz erfüllt hätte“, was für ihn hiess: „…, drei Jahre die Autoprüfung zu haben, 23 Jahre alt zu sein und das „L-Schild“ daran (am Auto) zu haben“ (act. B 12/11 S. 3).