B 12/11 S. 2). Er habe auch gewusst, dass seine damalige Freundin (im Tatzeitpunkt) lediglich im Besitz des Lernfahrausweises gewesen sei. Auf die Frage: „Was hat es für Sie bedeutet, dass Frau C___ den Lernfahrausweis hatte?“, antwortete der Beschuldigte dann auch: „Dass sie sicher nicht fährt“ und ergänzte später: