Seite 7 gekannt habe und darum gewusst haben soll, dass er diese Voraussetzungen im Tatzeitpunkt nicht erfüllte (act. B 1 S. 4). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass er nicht über die Voraussetzungen einer Begleitperson bei einer Lernfahrt verfügte.