2. Sachverhaltsfeststellung 2.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. März 2014 seinen AUDI D, S3 Quattro (Kontrollschild AR 0000) seiner damaligen Freundin zur Fahrt überlassen zu haben und selbst mitgefahren zu sein. Dies im Wissen, dass die Fahrzeuglenkerin nur über einen Lernfahrausweis Kat. B und er selbst nur über einen Führerausweis Kat. B auf Probe verfügte. Zudem wurde bei ihm eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1.57 Gewichtspromille nachgewiesen (act. B 12/7). Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsschrift bestreiten, dass er die Voraussetzungen einer Begleitperson bei einer Lernfahrt