Das Gericht hat die Stellungnahme der Berufungsbeklagten (inkl. Eventualantrag) mit Verfügung vom 22. Februar 2016 dem Verteidiger weitergeleitet (act. B 11). Dessen Replik ging am 11. März 2016 beim Gericht ein, womit die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte. Wie oben dargelegt, liegt auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Schlussendlich hat das Gericht den Eventualantrag der Berufungsbeklagten rechtlich nicht zu würdigen, da es das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfange gestützt hat.