So muss denn eine Anklagerweiterung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig sein, da die Berufungsinstanz das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO und Art. 404 StPO) und somit vom Anklagesachverhalt auf einen anderen Straftatbestand schliessen kann. Wichtig dabei ist, dass dem Beschuldigten – sofern das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigt – das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 344 StPO)3.