Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz in der Überprüfung von Rechtsfragen nicht1. Das Gericht ist an den Sachverhalt, nicht aber an die vorgenommene rechtliche Würdigung der 2 Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO) . Art. 391 Abs. 1 StPO ergänzt zudem für die Berufungsinstanz explizit, dass diese nicht an die Begründungen und Anträge der Parteien gebunden ist. So muss denn eine Anklagerweiterung gemäss Art.