Aus der Berufungsschrift des Verteidigers geht hervor, dass sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (act. B 1 S. 4) als auch Rechtsverletzungen (act. B 1 S. 5 ff.) Gegenstand des Rechtsmittels sind. 1.6 Eventualantrag der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte beantragt eventualiter, dass der Berufungskläger wegen Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig zu sprechen sei (act. B 10 S. 3).