Die Legitimation des Beschuldigten ergibt sich vorliegend aus der vorstehenden Bestimmung i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. 1.5 Berufungsgründe Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit gerügt werden.