Seite 5 Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde sowohl dem Verteidiger des Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft am 30. November 2015 zugestellt (act. B 12/36 und B 12/37). Die Berufung des Beschuldigten vom 18. Dezember 2015 erfolgte somit fristgerecht (act. B 1). 1.4 Legitimation Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).