1.2 Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, zulässig. Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2015 (ES3 15 7, act. B 2). 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO).