Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Berufung erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Anwendbares Recht und Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2015 (act. B 2 E. 1) zum anwendbaren Recht und zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden.