Der Vorderrichter verzichtete am 4. Februar 2016 auf eine Vernehmlassung (act. B 9). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 18. Februar 2016 fristgerecht (act. B 10). d) Am 22. Februar 2016 wurde dem Verteidiger die Stellungnahme der Berufungsbeklagten zur Bedienung zugestellt (act. B 11). Am 10. März 2016 reichte dieser eine Replik (act. B 14), das (durch die Mutter des Berufungsklägers) ausgefüllte Formular