c) Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 wurde dem Berufungskläger unter Ansetzung einer 10-tägigen Frist zur Stellungnahme die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mitgeteilt (act. B 5). Innert erstreckter Frist liess A___ am 2. Februar 2016 durch seinen Verteidiger erklären, dass er damit einverstanden sei (act. B 6 und 7). Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 wurde der Berufungsbeklagten und dem Vorderrichter eine 14- tägige Frist zur Stellungnahme zur Berufungsschrift angesetzt (act. B 8). Der Vorderrichter verzichtete am 4. Februar 2016 auf eine Vernehmlassung (act.