91 Abs. 2 lit. a SVG) schuldig und verurteilte ihnzu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘280.00 auferlegt (act. B 2). Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird an dieser Stelle verzichtet. Auf die entsprechenden Ausführungen des Einzelrichters des Kantonsgerichts wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.