Seite 3 C. Entscheid der Vorinstanz Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts den Beschuldigten des Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt (Art. 96 VRV), der Übernahme der Aufgaben einer Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG) und des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit, Art. 91 Abs. 2 lit.