im Berufungsverfahren: 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 2. 5. Oktober 2015 (ES3 15 7) sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Anwaltskostenentschädigung für die Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Seite 2 Sachverhalt