im Berufungsverfahren (sinngemäss): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter: Der Berufungskläger habe sich wegen Überlassen eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht. b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts: 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen.