a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG; • Missachtens des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG, Art. 2a Abs. 1 lit. g VRV und Art. 2a Abs. 2 VRV; schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) zu verurteilen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.