a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts: 1. Der Beschuldigte sei wegen • Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG; • Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG; • Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m.