Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung25). 5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429 – 434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt.26 Der Berufungskläger hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugut.