3. Strafzumessung 3.1 Strafmass Der Berufungskläger hat sich weder im Verfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts noch vor Obergericht zu der ausgefällten Strafe geäussert. Einkünfte und Vermögen des Berufungsklägers sind gemäss den an Schranken gemachten Aussagen des Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe etwa gleich geblieben.24 Das Obergericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen 3.1 – 3.7 zur Strafzumessung als sorgfältig begründet und zutreffend.