22 Act. B 1/5 Seite 11 zahlungen entstanden sein sollen. Andererseits aber ausführt, er habe bisher mit allen ihm im Verwaltungsrecht zur Verfügung stehenden Mitteln Direktzahlungen zu verhindern vermocht.23 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass latent schwellende Spannungen die Voraussetzung der Unmittelbarkeit nicht erfüllen.