Aus den erwähnten Unterlagen sowie den Angaben des Berufungskläger ist erstellt, dass bereits seit 2011 in Bezug auf das Thema Direktzahlung – und damit indirekt auch in Bezug auf das Thema Schweigepflicht/Amtsgeheimnis – ein angespanntes Verhältnis zwischen dem Berufungskläger sowie den involvierten Verwaltungsmitarbeitenden, zu denen auch die Privatklägerin zählte, bestand. Angesichts dessen hat die Vorinstanz zu Recht von latent schwellenden Spannungen in Bezug auf das Thema Direktzahlung gesprochen.