in Ziffer 9 wurde beschlossen, dass die bewilligten Nachzahlungen für die Energiekosten direkt an die SAK übermittelt würden, sofern keine Schuldensanierung zustande komme und in Ziffer 11 beschlossen, dass allfällige noch unbeglichene Ausstände bei der Krankenkasse direkt an diese überwiesen würden.20 Im Gesuch um Aufhebung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung vom 27. Februar 2012 führte der Berufungskläger unter anderem aus, die verfügten Direktzahlungen, welche aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rekurse aufgeschoben waren, seien mit Datum vom 16. Dezember 2011 definitiv vom Tisch gewesen.21