Zudem sei die Aussage der Privatklägerin, wonach sie ihm gesagt habe, die AHV-Ausgleichsgelder würden voraussichtlich nur noch direkt ausbezahlt, unwahr und mache keinen Sinn. Dies deshalb, weil mit der Verfügung vom 23. Januar 2012 und damit rund einen halben Monat vor dem Telefongespräch klar geworden sei, dass Direktzahlungen verfügt werden. 2.3.2 Wie bereits erwähnt, bildet die eine Voraussetzung der Strafbefreiung, dass die Beschimpfung unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist bzw. dass der Täter im Affekt in dem durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütszustand handelt.