Dies laufe der im Sozialhilfegesetz erwähnten Schweigepflicht zuwider. Obwohl im Antrag der Sozialberatung Appenzeller Mittelland keine Aussagen über irgendwelche Zahlungsversäumnisse von seiner Seite her gemacht worden seien und obwohl an der Vergleichsverhandlung vom 16. Dezember 2011 ausdrücklich von Direktzahlungen abgesehen worden sei, seien in der Verfügung vom 23. Januar 2012 Direktzahlungen verfügt worden. Dies sei schikanös. Er habe die Privatklägerin auf sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufmerksam gemacht.