Seite 9 2.3.1 Der Berufungskläger trägt in der Berufungserklärung und an Schranken des Obergerichts im Wesentlichen vor, mit der Vornahme von Direktzahlungen werde der Adressat der Zahlung über den Absender der Zahlung informiert. Damit werde offen gelegt, dass es sich bei der Zahlung um eine Leistung der Sozialhilfe handle. Dies laufe der im Sozialhilfegesetz erwähnten Schweigepflicht zuwider.