Bei der Provokation nach Art. 177 Abs. 2 StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund.8 Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat.9 Es geht um eine Affekthandlung. Latente Spannungen sind kein unmittelbarer Anlass.10