o) Die Parteien wurden daher am 25. Mai 2016 zur Hauptverhandlung vom 6. September 2016 vorgeladen (act. B 27). p) Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Postaufgabe 13. Juni 2016) liess der Berufungskläger mitteilen, dass er sich auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhalte und demnach den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen könne (act. B 31). q) Auf entsprechende Aufforderung hin belegte der Berufungskläger seine Auslandabwesenheit (act. B 32 und act. B 34). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde die auf den 6. September 2016 angesetzte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben (act. B 35).