i) Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 (O1S 14 9) trat das Obergericht auf die Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts in Sachen Protokollberichtigung nicht ein (act. B 18). j) Der Berufungskläger wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2015 aufgefordert, das Obergericht bei seiner Rückkehr aus dem Ausland umgehend zu benachrichtigen (act. B 19). k) Mit Urteil vom 5. November 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2014 (O1S 14 9) nicht ein (act. B 21).