f) Auf die ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2014 zugestellten Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2014 (act. B 8) sowie der Privatklägerin vom 2. Juli 2014 (act. B 9) reichte der Berufungskläger am 21. Juli 2014 eine Stellungnahme ein (act. B 13) g) Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wurde das obergerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Protokollberichtigungsverfahrens sistiert (act. B 14). h) Der Berufungskläger teilte mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 mit, dass er zur Zeit auslandsabwesend sei und daher um Sistierung des Verfahrens ersuche (act. B 16).