Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 20 Tagessätzen, entsprechend CHF 600.00, aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 950.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (act. B 28/46). Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 10. März 2014, welches ihm am 27. Mai 2014 in begründeter Ausfertigung zugestellt worden war (act. B 28/56), erklärte der Berufungskläger am 16. Juni 2014 Berufung (act. B 1).