Seite 3 C. Urteil des Vorderrichters Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 10. März 2014 (ES3 13 7) wurde der Berufungskläger der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 15. Februar 2012, schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF 900.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 20 Tagessätzen, entsprechend CHF 600.00, aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.