im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Es sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB aufgrund des ungebührlichen Verhaltens der Privatklägerin von einer Bestrafung abzusehen. 3. Die Privatklägerin habe sich aufgrund ihres Verhaltens an den Verfahrenskosten zu beteiligen. 4. Bei der Verlegung der Kosten sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten das rechtliche Gehör verweigert habe, indem dem Beschuldigten nur zwei Tage Zeit zur Vorbereitung gewährt worden seien. im Berufungsverfahren: