bereits im (Mit-)Besitz der Sache war. Deshalb sind z. B. der Mieter, der Entlehner, die im Besitz der beschädigten Sache waren, geschädigte Personen. Rein obligatorische Ansprüche auf Herausgabe der Sache sind hingegen nicht von Art. 144 StGB geschützt und begründen deshalb keine Geschädigtenstellung (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 115).