1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. November 2014 in Sachen Staat ca. A___ (Verfahren Nr. U 12 646) in den Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Die Untersuchungskosten von CHF 3‘410.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Zudem wird der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 3‘459.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 1.3 Ziffer 3 der Beschwerde wird abgewiesen.