3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen gutgeheissen und es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.