Dabei differenziert das Gesetz nicht, ob die Einstellungsverfügung sofort erfolgt oder erst nach einer Einsprache und weiteren Untersuchungshandlungen ergeht. Bei Art. 15 AT fehlt im Gegensatz zu anderen Konstellationen (vgl. zum Beispiel Art. 16 Abs. 2 AT oder Art. 19 Abs. 2 AT) sodann ein Passus, dass das Honorar in besonders aufwändigen Fällen erhöht werden kann. Bei der Bestimmung des Honorars der Verteidigung im Untersuchungsverfahren fehlt somit eine gesetzliche Grundlage, besondere Aufwendungen und Umstände berücksichtigen zu können, und Ziffer 3 der Beschwerde ist abzuweisen.