Da die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. E. 2.1.6), ist die Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zu entschädigen, wobei die Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), unter diesen Umständen selbstredend entfällt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter pauschal bis CHF 3‘000.00, wenn das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird.