2.2.4 Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt hat, verhalten sich Kostenauflage und Entschädigungsfolgen grundsätzlich kongruent (Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).