Der Aufwand der Vertretung sei dadurch grösser gewesen, als wenn das Verfahren direkt durch eine Einstellungsverfügung erledigt worden wäre. Die bei der Beschuldigten vorhandenen Ängste, also der Grund, weshalb überhaupt eine amtliche Verteidigung gewährt worden sei, hätten die Besprechungen und Abklärungen wesentlich verkompliziert. Aus diesen Gründen seien sämtliche Aufwendungen der Verteidigung durch den Staat zu übernehmen.