2.2.2 RA B___ wandte dagegen ein (act. B 1, S. 9), die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es sich hier nicht einfach um ein Verfahren handelte, welches durch Einstellung erledigt worden sei, sondern vielmehr um ein zweistufiges Verfahren, bei dem im Jahre 2013 ein Strafbefehl erlassen und daraufhin das Verfahren nochmals aufgerollt worden sei. Erst danach sei eine Einstellungsverfügung ergangen. Der Aufwand der Vertretung sei dadurch grösser gewesen, als wenn das Verfahren direkt durch eine Einstellungsverfügung erledigt worden wäre.