2.1.6 Zusammenfassend hat A___ sich nach Auffassung des Obergerichts zwar nach zivilrechtlichen Grundsätzen widerrechtlich und schuldhaft verhalten. Damit hat sie aber weder die Einleitung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegen. Somit ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 (Verfahren Nr. U 12 646) aufzuheben und die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3‘410.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 2.2 Parteientschädigung