Dieses ist allein gestützt auf die falsche Anschuldigung durch F___ aufgenommen worden. Somit fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von A___ und der Einleitung des Strafverfahrens betreffend Urkundenfälschung. Wie das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich gezeigt hat, hat die 15 Christian Heierli/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, OR I, Basel 2011, N. 51 f. zu Art. 41 Seite 12 Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Urkundenfälschung korrekt ausgesagt (act. B 9/3 und 9/43).