B 9/66/4 und B 9/66/5). Letztere wurde von A___ aber nicht angefochten und sie zahlte die unrechtmässig bezogenen Leistungen auch zurück. Im Gegenzug verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Strafanzeige (act. B 3, S. 3). Das unkorrekte Verhalten der Beschwerdeführerin (konkret die Einreichung des Mietvertrages mit dem nicht den Tatsachen entsprechenden monatlichen Mietzins bei der pro infirmis und der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden) spielte zwar am Rande eine Rolle, hat vorliegend die Einleitung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung aber gerade nicht verursacht. Dieses ist allein gestützt auf die falsche Anschuldigung durch F