A___ hat die Durchführung des Verfahrens nicht erschwert. Es stellt sich aber die Frage, ob sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Dies ist zu verneinen. Das Verfahren betreffend Urkundenfälschung wurde nicht wegen eines Verhaltens, das A___ an den Tag gelegt hat, eingeleitet, sondern aufgrund der Anzeige und falschen Anschuldigung von F___. Die Ausgleichskasse hatte im Zeitpunkt der Strafanzeige, d.h. dem 8. Februar 2012, zwar bereits Kenntnis von den zwei Mietverträgen und hatte auch eine Rückforderung für die zu hohen EL-Leistungen verfügt (act. B 9/66/4 und B 9/66/5).